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ArbG Lörrach Urteil vom 26.09.2001 - 5 Ca 147/01

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Tenor

Das Arbeitsgericht Lörrach legt dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2. Oktober 1997 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.a) Ist die Bezugnahme in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, wonach die Richtlinien keine Anwendung finden, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen, so zu verstehen, dass die Tätigkeit des klagenden Rettungsassistenten von diesem Ausschluss erfasst wird ?

1.b) Ist der Begriff des Strassenverkehrs in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG dahin zu verstehen, dass nur solche Fahrtätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, bei denen nach der Natur der Tätigkeit weite räumliche Entfernungen zurückgelegt werden und dementsprechend wegen der Nichtvorhersehbarkeit von etwaigen Hindernissen Arbeitszeiten nicht festgelegt werden können oder ist unter Strassenverkehr im Sinne dieser Bestimmung auch die Tätigkeit im bodengebundenen Rettungsdienst zu verstehen, die zumindest auch im Führen des Rettungsfahrzeugs und der Begleitung des Patienten während der Fahrt besteht ?

2. Ist Art. 18 Abs. 1 lit. b)i) der Richtlinie 93/104/EG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 3.10.2000 Rs C 303/98 Simap (dort Rn 73 und 74) dahin zu verstehen, dass eine individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers ausdrücklich die Verlängerung der Arbeitszeit auf mehr als 48 Wochenstunden bezeichnen muss oder kann die Zustimmung auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sich die Arbeitsbedingungen nach einem Tarifvertrag richten, der seinerseits eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich mehr als 48 Stunden eröffnet ?

3. Ist Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sich einzelne Personen auf diese Bestimmungen gegenüber den nationalen Gerichten berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat ?

 

Tatbestand

A. Die Parteien streiten – soweit vorliegend von Interesse – über den höchstens zulässigen Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Über den weiteren Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nämlich die Frage, ob Umkleide- und Übergabezeiten zur Arbeitszeit zählen, hat das Arbeitsgericht bereits mit Teilurteil vom 5. September 2001 entschieden.

Der Beklagte betreibt unter anderem den bodengebundenen Rettungsdienst in Teilen des Landkreises W.. Er unterhält die rund um die Uhr besetzten Rettungswachen W., D. und B. sowie die 12 Stunden tagsüber besetzte Rettungswache in L.. Die bodengebundene Notfallrettung wird mit Rettungstransportfahrzeugen (RTW) und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) durchgeführt. Ein RTW ist mit zwei Rettungsassistenten/Sanitätern besetzt, das NEF mit einem Rettungsassistenten und dem Notarzt. Bei Alarmierung rücken diese Rettungsmittel aus, um am Einsatzort den Patienten medizinisch zu versorgen. Üblicherweise wird der Patient dann in ein Krankenhaus transportiert. Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass die Regelungen der Tarifverträge über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (kurz: DRK-TV) Anwendung finden. Im DRK-TV heißt es auszugsweise – soweit hier von Interesse –:

§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zu Grunde zu legen.

…

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden (**)

…

b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fällt,

c) …

…

(**) Anmerkung zu Abs. 2:

Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag zu berücksichtigen.

Diese Anlage 2 enthält (tarifliche) Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport. In der maßgeblichen Protokollnotiz ist bestimmt, dass die in § 14 Abs. 2 lit. b DRK-TV genannte Höchstarbeitszeit von 54 Stunden stufenweise herabgesetzt wird. Danach ist ab 1. Januar 1993 im Falle des § 14 Abs. 2 lit. b DRK-TV statt vorher 54 Stunden nur noch eine Höchstarbeitszeit von 49 Stunden wöchentlich vorgesehen.

Auf ...

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