Tenor
Das Arbeitsgericht Lörrach legt dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2. Oktober 1997 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1.a) Ist die Bezugnahme in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, wonach die Richtlinien keine Anwendung finden, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen, so zu verstehen, dass die Tätigkeit des klagenden Rettungsassistenten von diesem Ausschluss erfasst wird ?
1.b) Ist der Begriff des Strassenverkehrs in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG dahin zu verstehen, dass nur solche Fahrtätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, bei denen nach der Natur der Tätigkeit weite räumliche Entfernungen zurückgelegt werden und dementsprechend wegen der Nichtvorhersehbarkeit von etwaigen Hindernissen Arbeitszeiten nicht festgelegt werden können oder ist unter Strassenverkehr im Sinne dieser Bestimmung auch die Tätigkeit im bodengebundenen Rettungsdienst zu verstehen, die zumindest auch im Führen des Rettungsfahrzeugs und der Begleitung des Patienten während der Fahrt besteht ?
2. Ist Art. 18 Abs. 1 lit. b)i) der Richtlinie 93/104/EG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 3.10.2000 Rs C 303/98 Simap (dort Rn 73 und 74) dahin zu verstehen, dass eine individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers ausdrücklich die Verlängerung der Arbeitszeit auf mehr als 48 Wochenstunden bezeichnen muss oder...