Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Köln Beschluss vom 31.08.1977 - 9 BV 48/76

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.11.1980; Aktenzeichen 1 ABR 31/78)

 

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die beteiligte Firma ist ein Grossunternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie stellt in insgesamt 10 Werken, verteilt über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Stromkabel, isolierte Leitungen, Drähte, Litzen, Leitmaterial, Steckverbindungen und Zubehör für Hochfrequenzkabel sowie Schaltgeräte und Schaltanlagen und sonstige Erzeugnisse der elektrotechnischen Industrie her. Am 1.1.76 beschäftigte sie insgesamt 7.560 Arbeitnehmer, davon 4.853 gewerbliche und 2.707 Angestellte.

In sämtlichen Werken der beteiligten Firma bestehen Betriebsräte, die in einer konstituierenden Sitzung am 13.5.75 einen Gesamtbetriebsrat mit insgesamt 20 Mitgliedern gebildet haben. Am gleichen Tag wurden zu den Mitgliedern des errichteten Wirtschaftsausschusses die Mitglieder des Betriebsausschusses, insgesamt 7 Gesamtbetriebsratsmitglieder, bestimmt.

Am 10. Oktober 1975, am 26. November 1975 und am 17. Dezember 1975 sowie im März 1976 fanden Sitzungen des errichteten Wirtschaftsausschusses statt.

An der Sitzung am 10.10.75 nahm der Beauftragte der Beklagten zu 2), Herr Albert …, teil. Von Seite der Geschäftsführung wurde durch Herrn Dr. die Teilnahme des Herrn an der Wirtschaftsausschuss-Sitzung gerügt. Diese Frage war auch Gegenstand der Beratungen des Wirtschaftsausschusses in der Sitzung am 26.11. und 14.12.75. In der Rechtsfrage konnte zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden. Vielmehr kamen sie überein, eine Klärung durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren herbeizuführen.

Dementsprechend haben die Antragsteller mit ihrem am 9.4.76 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ein Beschlussverfahren eingeleitet.

Die Antragsteller sind der Meinung, hinsichtlich der Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten zu Sitzungen des Wirtschaftsausschusses seien die §§ 31, 51 BetrVG analog anzuwenden mit der Folge, dass Beauftragte einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen könnten. Ein entsprechendes Antragsrecht stehe jedenfalls 1/4 der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zu, worüber der Wirtschaftsausschuss allein beschliessen könne, bzw. der Betriebsrat mit Mehrheitsbeschluss. Da die Antragsgegnerin diese Auffassung ablehne und darüber hinaus auf dem Standpunkt stehe, Abschnitt 11.1 der vom Gesamtbetriebsrat am 9.10.75 beschlossenen Geschäftsordnung sei rechtsunwirksam, werde eine gerichtliche Feststellung begehrt, wobei letztlich hilfsweise die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der genannten Geschäft Ordnungsvorschrift beantragt werde.

Abschnitt 11 Ziffer 1 der Geschäftsordnung lautet wie folgt:

„Zu den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates, des Betriebsausschusses und des Wirtschaftsausschusses wird der Beauftragte der IG – Metall – Vorstandsverwaltung eingeladen. Er hat in den Sitzungen beratende Stimme.”

Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen der Antragsteller im einzelnen wird auf den Inhalt der einzelnen Schriftsätze vom 2.4., 14.9. und 16.12.76, dem mündlich verhandelt wurde verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass ein Beauftragter der Beteiligten zu 2. berechtigt ist, an Sitzungen des im Unternehmen der Beteiligten zu 3. bestehenden Wirtschaftsausschusses teilzunehmen, wenn ein Vierte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dies beantragt und/oder dies vom Wirtschaftsausschuss beschlossen wird.

Hilfsweise

festzustellen, dass ein Beauftragter der Beteiligten zu 2) aufgrund der bereits bislang gefassten Einladung des Betriebsrates, aber auch bei weiteren Einladungen berechtigt ist, an den nächsten Wirtschaftsausschussitzungen in der Beteiligten zu 3) teilzunehmen. Weiter hilfsweise, dass jedenfalls aufgrund des ordnungsgemäss ergangenen Antrags und dem entsprechenden Beschluss des Betriebsrates ein Mitglied der Beteiligten zu 2) jedenfalls berechtigt war, an der im März 1976 stattfindenden Wirtschaftsausschussitzung in der Beteiligten zu 3) teilzunehmen.

Hilfsweise

festzustellen, dass Abschnitt 11.1 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) vom 9.10.75 rechtswirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, § 31 BetrVG sei auf Sitzungen des Wirtschaftsausschusses nicht entsprechend anwendbar. Auch aus § 2 Abs. 1 BetrVG lasse sich kein einseitiges Recht des Betriebsrates oder Wirtschaftsausschusses ableiten, einseitig Gewerkschaftsvertreter zu allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses heranzuziehen. Wegen der restlichen Ausführungen im einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 2.6.76, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Die Antragsteller haben zur Satzung ihrer Auffassung ein Gutachten über die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses von Herrn Dr. Reinhard Richa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Wichtiges Beratungsgremium im Arbeitsschutz: Welche Aufgaben hat der Arbeitsschutzausschuss?
Young woman drawing on white board during work meeting
Bild: mauritius images / Folio Images RF / Sonia Jansson

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein betriebliches Gremium, um den Austausch über relevante Themen im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zu intensivieren und den Arbeitsschutz kontinuierlich zu verbessern. Er ist kein Beschluss-, sondern ein Beratungsorgan. Die Entscheidung über die zu veranlassenden Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber oder seinem Vertreter.


BAG-Urteil: Arbeitgeber kann Anwaltskosten des Betriebsrats nicht zurückfordern
Hispanic businessman doing research in library
Bild: Haufe Online Redaktion

Weil der Arbeitgeber ihm den Besuch von zwei Schulungen verweigerte, nahm sich ein Betriebsratsmitglied einen Anwalt. Die Kosten beglich der Arbeitgeber und zog sie dem Arbeitnehmer vom Gehalt ab. Das war unzulässig, entschied das BAG.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BAG 1 ABR 31/78
BAG 1 ABR 31/78

  Leitsatz (redaktionell) 1. Die Vorschrift des BetrVG § 31 über die Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats ist auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses entsprechend anzuwenden. 2. Dies bedeutet, daß auf Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren