Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.08.2003 hinaus unbefristet fortbesteht.
2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.759,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis wirksam befristet ist.
Der 35 Jahre alte, ledige Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 – 11 d.A.) in der Zeit vom 05.10.1998 bis zum 31.03.1999 befristet bei der Firma C als Fertiger beschäftigt. Am 03.09.2001 stellte die Beklagte den Kläger ein und zwar befristet bis 02.09.2002 (Bl. 8 – 9 d.A.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde verlängert bis 31.08.2003 (Bl. 7 d.A.). Unter dem Datum vom 02./09.07.2003 schlossen die Parteien einen weitere Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 (Bl. 6 d.A.). Diese letzte Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
„Es besteht Einvernehmen, dass das gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum 30.06.2004 der Fall sein.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.
Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz.”
Der Beklagten ging eine Vorbehaltserklärung des Klägers vom 07.07.2003 (Bl. 5 d.A.) zu, worin es heißt, dass der Kläger den befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.2003 bis 30.06.2004 unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überpr...