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ArbG Hannover Urteil vom 17.11.2005 - 6 Ca 371/05

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen 2 AZR 286/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.885,04 EUR festgesetzt.

Die Berufung ist für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung. Hilfsweise erstrebt die Klägerin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von ….

Die am … geborene ledige Klägerin ist seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten als Verkaufs- und Veranstaltungsleiterin gegen eine monatliche Bruttovergütung von … sowie einer weitergehenden Provision beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden tätig.

Bei der Klägerin trat eine Schwangerschaft ein, die sie zunächst der Beklagten nicht mitteilte. Mit Schreiben vom 30.06.2005, über dessen Zugang die Parteien streiten, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2005.

Das Kündigungsschreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 6, 7 d.A.) Bezug genommen wird, hat folgenden Wortlaut:

„Hannover, 30. Juni 2005

Kündigung

Sehr geehrte Frau …

hiermit kündigen wir das mit Ihnen seit dem 01.01.1995 bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.2005 unter Einhaltung der tariflichen und gesetzlichen Fristen.

Die Kündigung erfolgt aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Wir bieten Ihnen für den Fall, dass Sie gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Wochen erheben, gemäss § 1 a KSchG die Zahlung einer Abfindung, berechnet auf der Grundlage eines halben Gehaltes pro Beschäftigungsjahr, an. Die Abfindung beläuft sich daher in Ihrem Fall auf fünf Bruttogehälter.

§ 1 a KSchG hat folgenden Wortlaut:

(1) Kündigt der Arb...

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