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ArbG Hamburg Beschluss vom 06.05.1997 - 25 GaBV 4/97

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat hat einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern den Zutritt auch zu den einzelnen Arbeitsplätzen der Beschäftigten ermöglicht. Der Nachweis eines berechtigten Interesses an dem Zugang ist nicht erforderlich.

2. Das Zugangsrecht erstreckt sich auch auf solche Räume, deren Betreten nur bestimmten Beschäftigten erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht darauf verweisen, daß die Information der in solchen Bereichen beschäftigten Mitarbeiter nur außerhalb der nicht allgemeinzugänglichen Räume erfolgen darf.

 

Tenor

Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung von bis zu DM 500.000,00 (Deutsche Mark fünfhundertausend) untersagt, den Mitgliedern des Beteiligten zu 1) den Zugang zu den Räumlichkeiten des Lagerbereichs im Betrieb der Antragsgegnerinnen zu verwehren.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um das Zugangsrecht von Mitgliedern des Beteiligten zu 1) zu den Räumlichkeiten des Lagerbereichs im Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3)

Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) gebildete gemeinsame Betriebsrat. Bei letzteren werden ca. 217 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon ca. 40 im Lagerbereich. Dort befindet sich auch das Uhrenlager. Der Zutritt ist nur mit einer Code-Karte möglich.

Am 22. April, 23. April und 24. April 1997 fanden im Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) Betriebsversammlungen statt, in denen es u.a. um den Abschluß eines Haustarifvertrages ging.

Mit Memo vom 23. April 1997 teilten Personalleitung und kaufmännische Leitung dem Beteiligten zu 1) mit, daß Informationen an die Mitarbeiter aus Sicherheitsgründen au...

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