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ArbG Gießen Urteil vom 27.01.2006 - 4 Ca 586/05

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Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem beklagten Land (im folgenden Beklagter zu 1) am 01. Juli 2006 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Die klagende Partei ist seit dem 13. April 1987 als Arbeiter bei dem Beklagten zu 1) am Klinikum der J.-Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Die monatliche Bruttovergütung beträgt 2.600,00 EUR.

Mit Wirkung zum 01. Januar 2001 wurde das Universitätsklinikum G. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes für die h. Universitätskliniken (UniKlinG) verblieben die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums, soweit sie vor dem 01. Januar 2001 begründet wurden, bei dem Beklagten zu 1) und die Beschäftigten galten als zur Universität versetzt. Das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei fiel unter diese Vorschrift. Nach § 4 des UniKlinG haftet der Beklagte zu 1) für Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums neben diesem unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte.

Im Jahr 2004 beschloss der Beklagte zu 1), aufgrund eines Gesamtkonzeptes für die drei h Universitätskliniken das Universitätsklinikum der J. G. und das Universitätsklinikum der P.-Universität M. zu fusionieren und zu privatisieren, um die wirtschaftliche Situation der beiden Kliniken G. und M. nachhaltig zu verbessern und damit die wissenschaftliche Exzellenz in der klinischen Medizin und die Leistungsfähigkeit in der Krankenversorgung zu stärken. Das Krankenversorgungsbudget des Universitätsklinikums G. hatte für 2004 einen Bilanzverlust von 9,8 M...

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