Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18.12.2002 zum 31.03.2003 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreites als Texter gemäß Arbeitsvertrag vom 16.11.2000 zu beschäftigen.
3. Die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 18.620,00 festgesetzt.
Tatbestand
Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 16.11.2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 7–10 d.A.), ist der 45 Jahre alte ledige Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat, seit dem 01.01.2001 im Betrieb der Beklagten als Texter zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von EUR 4.655,– beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18.12.02, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 11 d.A.), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.03.2003.
Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und es besteht kein Betriebsrat.
Mit seiner Klage vom 07.01.03, bei Gericht am 07.01.03 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung.
Der Kläger hält die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 18.12.2002 zum 31.03.2003 für nicht sozial gerechtfertigt. Es liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor, die die Kündigung sozial rechtfertigen könnten. Im Übrigen habe die Beklagte auch keinerlei ausreichende soziale Auswahl getroffen und habe vielmehr im März 2003 die Arbeitnehmer … und die Arbeitnehmerin … als Texterin bzw. Texter eingestellt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18.12.2002 zum 31....