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ArbG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.12.2004 - 9 BV 426/03

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 1 ABR 73/06)

 

Tenor

1) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Versetzungen von Kapitänen zu Copiloten (FO) oder Senior First Officer (SFO) vorzunehmen, solange die Antragstellerin die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine Versetzung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls die Gruppenvertretung dies bestreitet, hiernach innerhalb von 3 Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 89 Abs. 2 TV PV … (entsprechend § 100 BetrVG) ein.

2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,– (i W.: EUR Zehntausend) angedroht.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Antragsteller ist die im Betrieb der Antragsgegnerin, die ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibt, gebildete Vertretung für die Gruppe der Kapitäne. Seine Rechte sind geregelt im Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal vom 01. Dezember 1972 (im Folgenden: TV PV). Die Mitbestimmung bei Versetzungen ist geregelt in §§ 22, 88, 89 TV PV.

In den Jahren 2003 und 2004 setzte die Antragsgegnerin in Situationen, in denen – auf Grund Todesfalls oder kurzfristiger Erkrankungen – personelle Engpässe entstanden waren, Kapitäne mit deren Einverständnis als First Officer oder Senior First Officer auf dem sog. Right-Hand-Seat ein. Dies ist – vom Vorliegen sonstiger hier nicht streitiger Voraussetzungen abgesehen – unter luftfahrtrechtlichen Gesichtspunkten dann erlaubt, wenn der Einsatz lediglich über einer Flughöhe von 20.000 Fuß erfolgt oder aber der Kapitän eine sog. Right-Hand-Seat-Schulung absolviert hat.

Die Beteiligte zu 2) informierte den Antragsteller – von einem Fall abgesehen – zeitnah über die Einsätze.

Nach Führen diversen Schriftverkehrs leitete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 ein Beschlussverfahren ein mit dem Ziel, der Beteiligten zu 2) die Unterlassung der Versetzung von Kapitänen auf die Position von First Officer oder Senior First Officer vorzunehmen.

Nach seiner Meinung sind solche Versetzungen mit einem Sicherheitsrisiko behaftet.

Daraus, dass sich die Beteiligte zu 2) mitbestimmungswidrig verhalten habe, folgt nach Auffassung des Antragstellers ein Anspruch auf Unterlassung.

Er beantragt,

  1. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Versetzungen von Kapitänen zu Copiloten (FO) oder Senior First Officer (SFO) vorzunehmen, solange der Antragsteller die Zustimmung nicht erteilt hat oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzt worden ist, es sei denn, die Antragsgegnerin macht sachliche Gründe, die eine Versetzung dringend erforderlich machen, geltend und leitet, falls die Gruppenvertretung dies bestreitet, hiernach innerhalb von drei Tagen das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 89 Abs. 2 TV PV (entsprechend § 100 BetrVG) ein;
  2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht;
  3. hilfsweise zu 1. und 2.: Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch die Versetzung der Flugkapitäne … vom 10.12. 14.12.2002, … vom 16.12. 18.12.2002, … vom 21.03. 23.03.2003, … vom 21.03. 24.03.2003 und … am 01.06.2003 zum SFO das Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung verletzt hat.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung hat sie das ihr Mögliche getan, indem sie in akut aufgetretenen Situationen Kapitäne, die die Right-Hand-Seat-Schulungen absolviert hätten, mit deren Einverständnis eingesetzt habe, um ein Ausfallen von Flügen zu verhindern. Sie beruft sich darauf, dass sie den Dringlichkeitsausschuss nicht habe einberufen können, weil sie lediglich eine Vorlaufzeit von ca. einer Stunde gehabt habe und die personellen Engpässe zudem teils an Freitagen oder Wochenenden aufgetreten seien und beruft sich darauf, dass sie – bis auf einen Fall – den Antragsteller jeweils unverzüglich unterrichtet habe.

Nach ihrer Auffassung sind die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Der TV PV enthalte nämlich keine Regelung, die dem § 23 oder dem § 101 BetrVG entspreche. Ein allgemeiner vorbeugender Unterlassungsanspruch im Bereich personeller Einzelmaßnahmen besteht nach ihrer Meinung nicht.

 

Entscheidungsgründe

II

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nicht als Globalantrag gestellt (hierzu BAG, B. v. 06.12.1994, AP Nr. 24 zu § 23 BetrVG 1972), sondern auf die Fallgestaltungen beschränkt, für die der Antragsteller die Unterlassung begehrt.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Unterlassung von Versetzungen. Dieser folgt aus dem Schutzzweck des TV PV.

Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, den Antr...

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