Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 20.11.2003 wird aufrecht erhalten.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.694,63 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn nach rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit einer vorangegangenen Kündigung.
Der am 28.09.1958 geborene Kläger ist seit dem 05.08.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß § 1 seines Arbeitsvertrages war der Kläger als Rohrschlosser in der Produktion tätig. Sofern es aus betrieblichen Gründen erforderlich sein würde, war er jedoch auch verpflichtet, Arbeiten in artfremden Berufen zu leisten. Darüber hinaus war der Kläger verpflichtet, auswärtige Arbeitsleistungen zu erbringen, und zwar auf jeder ihm zugewiesenen Arbeitsstelle.
Mit Schreiben vom 27.12.2002, dem Kläger zugegangen am 28.12.2002, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Ablauf des 28.02.2003.
Gegen diese Kündigung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16.01.2003, bei Gericht eingegangen am 17.01.2003, Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht Bremen, Az.: 6 Ca 6028/03).
In der Güteverhandlung am 18.02.2003 erklärte der Kläger, dass der an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten interessiert sei.
Mit Schreiben vom 25.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr,
wie Sie bei Gericht erklärt haben, möchten Sie weiterhin bei uns arbeiten. Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab Montag, den 03.03.2003 weiterhin auf der jetzigen Baustelle: ‚...