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ArbG Berlin Urteil vom 17.01.2003 - 96 Ca 30440/02

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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. September 2002 nicht zum 31. März 2003 enden wird.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.967,84 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 30.9.2002.

Der Kläger ist 51 Jahre alt und seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten als Redakteur für Publikationen im Referat Medien- und Öffentlichkeitsarbeit mit 3.989,28 EUR vollzeitig beschäftigt. Nach § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 8 d.A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach den Bestimmungen des BAT. Seit dem 15. März 2002 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Vom 15.04.1990 bis 02.10.1990 war der Kläger Mitarbeiter der PDS-Fraktion in der Volkskammer der DDR, vom 03.10.1990 bis 31.12.1990 stand er in einem Arbeitsverhältnis bei der Bundestagsabgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann. Vom 01.01.1991 bis 16.10.1994 war er Mitarbeiter der PDS/Linke Liste (12. Wahlperiode), vom 17.10.1994 bis 31.12.1994 stand er in einem Arbeitsverhältnis bei dem Bundestagsabgeordneten … Vom 01.01.1995 bis 26.10.1998 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der PDS-Gruppe im Deutschen Bundestag (13. WP) und vom 27.10.1998 bis 31.12.1998 hatte der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit dem Abgeordneten …

Aus dem Wahlergebnis der Bundestagswahlen vom 22.9.2002 ergab sich, dass die Beklagte keine Fraktion oder Gruppe im Deutschen Bundestag mehr bilden kann und deshalb bei Konstituierung des Bundestages entsprechend dem Wahlergebnis zu liquidieren wäre. Mit Konstituierung des Deutschen Bundestages am 17.10.2002 entfiel die Rechtsstellung der Beklag...

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