Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die fristlose Kündigung im Schreiben vom 26. November 2003 nicht aufgelöst worden ist.
II.
Die Beklagte hat die Kosten dieses Teilurteils zu tragen.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 11.250,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Streitfall betrifft eine – fristlose – Kündigung.
Das beklagte Bankunternehmen sucht damit das Arbeitsverhältnis eines betrieblich vielfach engagierten Mitarbeiters zu beenden, das zuvor mehr als fünfzehn Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen war. Der Kläger hatte im Namen einer überbetrieblich organisierten Mitarbeitergruppe eine „Website” dieser Gruppe im Internet gestaltet, deren „Sinngehalt” die Parteien höchst unterschiedlich interpretieren. Im („animierten”) Vorspann der betreffenden Website, in dem als Stimmungsbild und zur Kritik an gewissen Maßnahmen der Beklagten binnen Sekunden eine Fülle düsterer, teils kaum erkennbarer Motive am Betrachter vorbeirauschten, erschien für einen Augenblick auch das Abbild jener Inschrift „Arbeit macht frei”, mit der das schmiedeeiserne Portal eines Vernichtungslagers aus der Zeit des „Nationalsozialismus” seine Ankömmlinge empfangen hatte . Das nahm die Beklagte „persönlich” und daran entzündete sich der hiesige Streit.
Dazu der Reihe nach:
I. Der 39-jährige verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 1988 (wohl ) bei der … Bank beschäftigt, bei der er zuvor auch schon seine Ausbildung absolviert hatte . Nachdem Anfang 1994 der heutige Konzernverbund der Beklagten entstanden war, trat der Kläger im Sommer desselben Jahres in deren Dienste. Er übernahm hier eine Tätigkeit als Betriebsorganisator, für die er zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von c...