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ArbG Bad Hersfeld Urteil vom 22.08.1985 - 1 Ca 196/85

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.01.1988; Aktenzeichen 1 AZR 531/86)

Hessisches LAG (Urteil vom 14.08.1986; Aktenzeichen 12 Sa 1225/85)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.517,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit August 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats. Bis zum März 1985 war er als Prüfer im Prüfgerätebau (Kostenstelle … im Geräteprüffeld) tätig.

In seinem Arbeitsvertrag vom 29.1.1975 ist unter Nr. 1 vereinbart:

„Der Arbeitnehmer erklärt sich mit evtl. Mehrarbeit, Nacht- bzw. Schichtarbeit sowie mit Leistungslohn- oder Zeitlohnarbeit einverstanden, ebenso mit einer evtl. Versetzung.”

Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.3.1985 (Bl. 6 d.A.) hat die Beklagte ihre Absicht, den Kläger zu versetzen, angekündigt und im Einzelnen ihre Gründe dafür dargelegt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben hat die Beklagte beim Betriebsrat mit Schreiben vom 22.3.1985 die Zustimmung zu der geplanten Versetzung des Klägers beantragt. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 29.3.1985 wie folgt erwidert:

„Der Betriebsrat hat Bedenken zu der beabsichtigten Versetzung des Koll. und fordert dessen Rückversetzung auf seinen bisherigen Arbeitsplatz, da nach eingehender Prüfung der Versetzungsbegründung vom 15.3.1985, die angeführten persönlichen Gründe nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Versetzung – auch auf einen anderen Arbeitsplatz -

rechtfertigen.

29.3.1985 Betriebsrat

„

Mit Schreiben vom 29.3.1985 hat sodann die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Bereich Güterüberwachung/Verfertigung als Prüfer angeordnet. Die Arbeit am bisherigen und am neuen Arbeitsplatz des Klägers wird in gleicher Höhe vergütet.

Mit der am 10...

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