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ArbG Arnsberg Urteil vom 14.03.1990 - 3 Ca 820/89

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.371,07 DM (i.W.: eintausendreihunderteinundsiebzig 07/100 Deutsche Mark) brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 08.01.1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 1.371,07 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.371,07 DM brutto gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger war im Zeitraum von 1972 bis zum 28.02.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 16,42 DM.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 nach dem Stand vom 03.07.1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen anwendbar.

Mit dem 28.02.1989 ist der Kläger wegen Erhalts von vorgezogenem Altersruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgeschieden.

Unter dem 17.11.1989 hat der Kläger über seine Gewerkschaft den Anspruch auf anteiliges 13. Monatsentgelt für das Jahr 1989 schriftlich geltend gemacht, den er nunmehr mit der am 27.12.1989 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt.

Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf anteiliges 13. Monatsentgelt gemäß § 2 Nr. 1, 2, 4 a, 6 Satz 3 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens. Die Voraussetzungen für den Anspruch habe der Kläger erfüllt. § 2 Nr. 6 Satz 3 TV stelle eine spezielle Vorschrift für diejenigen Arbeitnehmer dar, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegelds aus dem Beruf ausschieden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ...

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