Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Abfindung nach dem „Sozialplan für das Insolvenzverfahren bei der Firma …” vom 14.02.2000 zusteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Streitwert: …
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem … bei der Firma … der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom … sprach die Firma … dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum … wegen Betriebsaufgabe aus. Mit der am … bei Gericht eingegangenen Klage griff der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung an. Mit Schreiben vom … sprach der Kläger seinerseits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. In dieser heißt es:
„Hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum ….
PS: Da ich (eine) neue Arbeitsstelle habe, möchte ich die gerne früher antreten mit Ihrem Einverständnis.” (Blatt 55 der Akte)
Zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma … kam es jedoch nicht. Der Kläger arbeitete vielmehr bis Ende Oktober weiter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom … wurde über das Vermögen der Firma … die Insolvenz eröffnet und der Beklagte, der bereits zuvor vorläufiger Insolvenzverwalter war, endgültig zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am … kam es zwischen dem Betriebsrat der Firma Detombay und dem Beklagten zum Abschluss eines Sozialplans, dessen § 1 „Geltungsbereich” wie folgt lautet:
„Dieser Sozialplan gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer/innen (ohne die leitenden Angestellten) der Firma … die bis zum … in einem Arbeitsverhältnis standen und die auf Grund der Betriebsstillegung aus dem Betrieb ausscheiden und n...