Tenor
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 50.000 EUR zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist seit dem 1.7.1995 Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der T.S. GMBH (AG Hamburg, HRB 49160) und der T.BBM Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (AG Bad Segeberg, HRA 750). Beide Gesellschaften befassen sich mit dem Ankauf bzw. der Vermarktung und Verwaltung von Immobilien, die erste als Maklerin, die zweite kauft Grundstücke, nach der Behauptung des Antragstellers nur für sich selbst. Dieser wurde mit Bescheid der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19.2.1990 erstmals zur Rechtsanwaltschaft und beim LG Hamburg zugelassen. Mit Bescheid vom 8.3.1995 wurde seine Zulassung auf das Hanseatische OLG erweitert. Aufgrund seiner Verzichtserklärung vom 30.1.2004 widerrief die inzwischen nach § 224a BRAO zuständige Antragsgegnerin seine Zulassung mit Bescheid vom 3.2.2004.
Ein dreiviertel Jahr später beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung. In seinem Antrag vom 5.11.2004 gab er an, neben dem Rechtsanwaltsberuf noch als "Kaufmann" beruflich tätig sein zu wollen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller auf die Rechtsprechung des BGH zur Unvereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit der Tätigkeit als Grundstücks- oder Versicherungsmakler hin. Danach legte der Antragsteller zwei Schreiben vom 21.12.2004 vor, in denen es übereinstimmend heißt, er werde bei den genannten Firmen nicht akquisitorisch tätig. Die TUSCULUM BBM Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. kaufe Grundstücke nur für sich selbst. Bei der T.S. GMBH sei er lediglich im Verwaltungsbereich tätig. Beide Schreiben sind von Herrn Falko Mumme als einem...