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AG Waiblingen Urteil vom 30.08.2002 - 8 C 423/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140,00 Euro abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung der Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung 2000.

Die Beklagten sind seit 1963 Mieter der Wohnung Friedrich-Schofer-Straße 26. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 15 bis 20 der Akten verwiesen.

Die Kläger sind durch Eigentumserwerb später in den Mietvertrag eingetreten.

Im Jahr 1994 wurde einverständlich eine Änderung in der Mietstruktur hinsichtlich der Heizkosten vorgenommen. Hinsichtlich Einzelheiten des Schreibens der damaligen Hausverwaltung wird auf Blatt 32 und 33 der Akten verwiesen.

Im Schreiben heißt es:

„Grundmiete

425,75 DM

+ Betriebskosten

65,50 DM

Kostenmiete

491,25 DM

+ Heizkostenvorauszahlung

80,00 DM

Gesamtmiete bisher

571,25 DM”

Mit Schreiben vom 31.08.1999 erhöhten die Kläger die Miete. Über die Mieterhöhung wurde ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Waiblingen geführt. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Akte 9 C 2558/99 verwiesen.

Die Kläger rechneten gegenüber den Beklagten Nebenkosten für die Jahre 1994 bis 1997 ab. Im Rechtsstreit 7 C 976/99 wurden diese klagweise geltend gemacht und vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten anerkannt.

Mit Schreiben vom 26.11.2001 rechnen die Kläger gegenüber den, Beklagten die Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Hinsichtlich Einzelheiten der Nebenkostenabrechnung wird auf Blatt 22 bis 25 der Akten verwiesen.

Die Kläger vertreten die Auffassung, da die Beklagten die ...

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