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AG Viersen Urteil vom 25.10.2012 - 30 C 31/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, soweit darüber noch nicht entschieden wurde.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligungsgesellschaft und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschaft in Viersen. Der Kläger ist aufgrund Beschlusses vom 16.12.2010 Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft, die mit einem Anteil von 72.000/100.000 Mehrheitseigentümerin ist. Nach der Teilungserklärung werden die Stimmen in der Eigentümerversammlung nach Anteilen gewertet. Verwalterin ist spätestens seit 2005 Frau R., handelnd unter Firma M.

Am 31.8.2010 fand eine Jahreshauptversammlung der Eigentümer statt, in deren Einladung die Neu-/Wiederwahl der WEG-Verwaltung aufgenommen worden war. Gegen Ende 2010 stand turnusgemäß die Neu-/Wiederwahl der WEG-Verwaltung an, deren Bestellung zum 31.12.2010 ablief. Da sich keine anderen Verwalter zur Wahl gestellt hatten und auch die bisherige Verwaltung nicht wiedergewählt wurde, wurde auf den 28.10.2010 eine neue Versammlung angesetzt. Auch in dieser Versammlung kam es zu keiner Vorstellung alternativer Verwalter. Eine Neu/Wiederwahl der bisherigen verwaltung erfolgte nicht. Hintergrund war, dass sich die Beteiligungsgesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten befand und einen Inverstor suchte. Damit ein potentieller Investor nach eigenen Vorstellungen arbeiten konnte, sollte nach den Vorstellungen der Mehrheitseigentümerin noch keine Festlegung der Verwaltung erfolgen.

Vor der auch zur Wahl einer Verwaltung anberaumten weiteren Eigentümerversammlung vom 23.11.2010 teilte der Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft der Verwalterin mit, dass sich dort noch zwei weitere potentielle WE...

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