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AG Steinfurt Beschluss vom 19.10.2010 - 18 M 1159/10

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Tenor

... wird der Antrag des Schuldners vom 06.10.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

 

Gründe

Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.07.2010 unter anderem das Guthaben des Schuldners auf dem Konto Nr. ###### der Drittschuldnerin gepfändet. Nunmehr beantragt der Schuldner Kontenfreigabe bezüglich eines Betrages in Höhe von 500,00 EUR.

Dem Konto wurde am 30.09.2010 dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Es handelt sich um die Vorschusszahlung des Arbeitgebers des Schuldners für den Monat Oktober.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Gläubigerin wurde zu dem Antrag gehört. Sie gab keine Erklärungen ab.

Die Voraussetzungen für eine Freigabe des o. g. Betrages gemäß§ 765 a ZPO liegen nicht vor.

Gemäß§ 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765 a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).

Für Anwendung des § 765 a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur Z...

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