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AG Siegburg Urteil vom 09.03.2011 - 117 C 413/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Pächter des Jagdbezirks F. In § 7 des Pachtvertrages vom 03.09.2009 übernahmen die Beklagten die gesetzliche Haftung für mögliche Wildschäden auf landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Klägerin ist Landwirtin und - was zwischen den Parteien streitig ist - Pächterin von landwirtschaftlich genutzten Flächen, die in dem Jagdbezirk der Beklagten liegen. Die Klägerin zeigte bei der Gemeinde F einen Wildschaden auf einer dieser Flächen an, auf denen Mais angebaut war. Am 07.10.2010 fand ein Ortstermin statt, an dem ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer teilnahm. Der Wildschadensschätzer bezifferte den Schaden auf 2.933,39 €. Die Klägerin machte diesen angeblichen Wildschaden im Verfahren vor dem Amtsgericht Siegburg mit dem Aktenzeichen yyyyy geltend. Unmittelbar nach dem Ortstermin vom 07.10.2010 wurde der Mais abgeerntet und auf den genannten Flächen wurde Weizen angebaut. Mit Schreiben vom 05.11.2010 wurde ein angeblicher Wildschaden an diesen Weizenflächen bei der Gemeinde F angezeigt. Am 11.11.2010 führte die Gemeinde einen Ortstermin durch, an dem neben einem Vertreter der Gemeinde die Beklagten und der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Q, teilnahmen. Mit Schreiben vom 15.11.2010, der Klägerin am 17.11.2010 zugestellt, teilte die Gemeinde F der Klägerin mit, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei und si...

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