Tenor
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.08.2021 zu Tagesordnungspunkt 6 „Entlastung der Verwaltung” wird für ungültig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer C-Straße 12 und 12 b, d.h. der Beklagten. Die Kläger wenden sich gegen Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung am 27.08.2021 getroffen wurden.
Die Kläger bewohnen die Immobilie C-Straße 12. Die Immobilie besteht aus zwei Gebäudeteilen und Wohneinheiten. § 3 der Teilungserklärung vom 07.11.2014 (wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 6 ff. d.A. Bezug genommen wird) regelt die wirtschaftliche Selbständigkeit der beiden Gebäudeteile in der Weise, dass diese jeweils als rechtlich abgeschlossene wirtschaftliche Einheit bilden sollen. Demnach sollen die Sondereigentümer der jeweils einer Einheit gehörenden Wohneinheit so zu behandeln sind, als ob sie jeweils Mitglied einer rechtlich abgeschlossenen Wohnungseigentümergemeinschaft wären. Wörtlich heißt es in der Teilungserklärung unter § 3 Ziff. 5 in diesem Zusammenhang insbesondere:
„Der Verwalter ist verpflichtet, für die Instandsetzungsrücklage getrennte Konten zu führen, und zwar für die Eigentümer des Hauses Nr. 1 und für die Eigentümer des Hauses Nr. 2.”
Hinsichtlich der im Rahmen der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse wird auf das Protokoll der Versammlung (Bl. 44 ff ...