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AG Reinbek Beschluss vom 12.04.2011 - 10 F 144/10

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Tenor

Die Anträge der Antragstellerin vom 11.10.2010 und 08.03.2011 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner im Wege der Stufenklage Kindes- und Trennungsunterhalt geltend. Über die Auskunftsstufe ist antragsgemäß ein Teilversäumnisbeschluss ergangen. Der Leistungsantrag ist noch nicht beziffert worden. Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 und 08.03.2011 stellt die Antragstellerin einen Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG.

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Gerichts nach § 235 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 235 Abs. 1 FamFG derzeit nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG bzw. ein Vorgehen des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG voraussetzt, dass ein bezifferter Leistungsantrag rechtshängig ist, wird unterschiedlich beantwortet (siehe Götz NJW 2010 S. 897 ff.). Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG - von Amts wegen bzw. auf Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG - erst dann möglich ist, wenn ein bezifferter Zahlungsantrag rechtshängig ist. Denn die Auskunftspflicht der Beteiligten nach § 235 FamFG leitet sich erst aus dem Verfahrensrechtsverhältnis ab und dieses setzt einen bezifferten Zahlungsantrag voraus (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 253 ZPO) (siehe Götz a.a.O.). Sinn und Zweck von § 235 FamFG ist, Stufenklagen weitestgehend entbehrlich zu machen und damit das Unterhaltsverfahren zu straffen (BT-Drucks. 16/6308 S. 418). Eine neue Form der "Stufenklage", bei der das Gericht die erste (Auskunfts-)Stufe von Amts wegen betreibt, obwohl noch kein Leistungsantrag beziffert ist, sollte damit nicht geschaffen werden und würde auch nicht zu einer Straffung des Verfahrens führen. Eine Anordnung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG im jetzigen Verfahren...

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I. Vorbemerkung Das FamFG ist seit 1.9.2009, also seit rund 10 Jahren in Kraft. Im Rahmen des Gesetzes wurde mit § 235 FamFG eine Bestimmung geschaffen, die in Unterhaltsstreitsachen die Möglichkeiten zur Einholung von Auskünften ausgeweitet hat. Davon wird ...

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