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AG Potsdam Urteil vom 16.06.2022 - 31 C 1/22

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rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird auf 5.203,49 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der

Nach § 14 Abs. 5 der Teilungserklärung ist vorgesehen, dass auf Wunsch einzelner Wohnungseigentümer der Verwalter eine Kopie des Protokolls innerhalb von drei Wochen nach dem Tag der Versammlung an diese zur Kenntnis zu übersenden hat. Dabei ist das Original des Protokolls von einem der Miteigentümer mit zu unterzeichnen – und, sofern ein Verwaltungsrat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter.

Bei Baumaßnahmen soll nach § 14 Abs. 2 der Teilungserklärung die Beschlussvorlage mit einer Stellungnahme des Verwalters versehen sein. Hierin enthalten sein soll neben einer Schätzung der Gesamtkosten insbesondere eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Arbeiten, zu arbeitsbedingten Störungen sowie ein Vorschlag zum konkreten Beginn der Maßnahmen.

… und … schlossen … mit der Klägerin als Bauträgerin am 22. Dezember 2017 einen Wohnungseigentumskaufvertrag hinsichtlich 302/10.000 Miteigentumsanteilen. Mit Erklärung vom 21.09.2021 erklärte die Klägerin wegen ausstehender Zahlungen den Rücktritt.

Mit Wohnungseigentumskaufvertrag vom 30. Juli 2018 verkaufte die Klägerin ferner an Herrn … Miteigentumsanteile. Mit Datum vom 07.04.2021 erklärte die Klägerin auch insoweit den Rücktritt … und Herr … zahlten nicht den gesamten Kaufpreis.

Zu Gunsten der Erwerber sind Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen, Besitz wurde eingeräumt.

Am 3. Dezember 2021 fand die konstituierende Eigentümerversammlung der Gemeinschaft statt.

Zu Tagesordnungspunkt 4 besch...

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