Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Münster Urteil vom 27.02.2007 - 7 C 4811/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Entfällt gemäß § 495 a ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag zu (§ 535 Abs. 2 BGB)

Der Beklagte schuldet der Klägerin einen restlichen Mietzins für den Monat Juli 2006 in Höhe von 126,19 EUR.

Der Beklagte war nicht berechtigt, die Mietzahlung für diesen Monat um die Summe der Kabelgebühren für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 zu kürzen. Der Mieter ist nicht befugt, die Betriebskostenposition der Kabelgebühren einfach herauszustreichen, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hat. Die Wohnung wurde mit Kabelanschluss vermietet, sodass die Klägerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, diesen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des Mietvertrages ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich (vgl. hierzu Urteil des AG C vom 13.01.2005, Az. "##). Zu einer solchen Einigung ist es vorliegend jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht gekommen.

Die Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin im Mai 2004 mit dem Unternehmen „K D” eine neue Vereinbarung zur Versorgung des Mietobjekts mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen abgeschlossen hat, aufgrund derer sich die monatlich zu zahlenden Kabelgebühren für den Beklagten von vormals 6,28 EUR auf nunmehr 8,85 EUR erhöhten. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin bei Abschluss des neuen Vertrages nicht verpflichtet, den zuvor geäußerten Wunsch des Beklagte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real: Ankündigung Messe

Expo Real 2026

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Formularhandbuch Immobilienverwaltung
Formularhandbuch Immobilienverwaltung

Dieses Buch steht allen zur Seite, die Immobilien professionell verwalten: mit wichtigen Formularen und Musterdokumenten auf dem neuesten Rechtsstand. Die Formularsammlung berücksichtigt aktuelle BGH- und WEG-Urteile und ist auch online abrufbar.


OLG Celle 32 Ss 193/08
OLG Celle 32 Ss 193/08

  Leitsatz (amtlich) 1. § 28 Abs. 4 Ziff 4 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. 2. Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren