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AG Münster Urteil vom 07.10.1991 - 48 C 140/91

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Nachgehend

LG Münster (Urteil vom 16.06.1992; Aktenzeichen 8 S 408/91)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, die Haltung des jetzigen Schäferhundes und des jetzigen Mischlingshundes der Beklagten in der Wohnung im MHause Münster, Habichtshöhe 74, zu dulden.

Die weitergehende Widerklageforderung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat am 13.10.1990, vertreten durch den …, mit der Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über die in ihrem Eigentum stehende Wohnung im Hause … Erdgeschoß links, in Münster abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC, Balkon und einem Kellerraum.

Die Vertragsverhandlungen fanden in den Räumen des Architekten … statt. Die Beklagte hatte für die Überprüfung des Vertrages etwa ½ Stunde Zeit. Im Verlauf des Gesprächs kam man auf Tierhaltung in der Wohnung zu sprechen, wobei die Einzelheiten des Gespräches umstritten sind.

Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Kopie Blatt 25 ff. d.A., insbesondere auf dessen §§ 14 Nr. 6 (Bl. 28 d.A.) Bezug genommen.

Das Mietverhältnis begann am 1.11.1990. Die Beklagte bezog die Wohnung mit ihren beiden erwachsenen Söhnen und 2 Hunden, einem fünfjährigen Schäferhund und einem siebenjährigen Dackel-Mischling.

Die Hunde gehören dem jüngeren Sohn der Beklagten, …. Dieser ist aufgrund eines Unfalls querschnittgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Dank der guten Beziehung zu seinen Hunden hatte sich sein psychischer Zustand weitestgehend stabilisiert. Der Verlust der Hunde würde zu einer erheblichen psychischen Belastung bei ihm führen, wodurch eine allgemeine Krankheitsverschlechtung zu befürcht...

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