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AG München Urteil vom 24.08.2020 - 423 C 5615/20

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Tenor

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.537,08 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Mit Mietvertrag vom 12.09.1977 mietete der Beklagte zu 1) die streitgegenständliche 3-Zimmer-Wohnung in der Auenstraße 86 in München vom damaligen Eigentümer. Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1) und wohnt ebenfalls in der Wohnung. Im Juli 2015 ging das Mietverhältnis im Wege der Universalsukzession auf den Kläger über.

Mit Schreiben vom 21.03.2019, den Beklagten zugestellt am 25.03.2019, erklärte der Kläger den Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für sich und seine Ehefrau benötige. Er wolle seinen Erstwohnsitz nach München verlegen. Der Kläger sei im Dezember 2018 überraschend arbeitslos geworden und habe die Suche nach Arbeit auf den Raum München ausgedehnt. Zudem sei er Eigentümer der Anwesen …, die er selbst betreue und verwalte. Hierfür sei die Nähe zu den Objekten erforderlich.

Die Wohnung wurde von den Beklagten nicht geräumt.

Der Kläger trägt vor, die im Kündigungsschreiben aufgeführten Gründe seien tatsächlich gegeben. Der Kläger sei chirurgischer Gutachter und habe an seinem bisherigen Wohnort keine Arbeit finden können. In München gebe es eine größere Auswahl an möglichen Arbeitgebern. Der Kläger habe eine Anstellung beim Referat für Umwelt und Gesundheit in München in Aussicht.

Für die in seinem Eigentum stehenden Mehrparteienhäuser...

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