Tenor
1.Die Tagesordnungspunkte 3 und 4 der Eigentümerversammlung vom 26.11.2002 werden für ungültig erklärt.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 12 Wohnungseigentümern. Die Eigentümergemeinschaft hat den Winterdienst für die öffentlichen Gehwege an eine Drittfirma vergeben. Seit Jahren wird auf dem Grundstück durch Wohnungseigentümer Schnee gefegt und werden die Wege abgestreut. Weiterhin sind auch von den Wohnungseigentümern bisher Gartenarbeiten und Säuberungsarbeiten auf dem Gemeinschaftsgrundstück erledigt worden.
Die Antragsteller haben bei der Verwalterin beantragt,
… über die Schneebeseitigung zu beschließen.
Sie haben darauf hingewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seien, die Schneeräumarbeiten selbst zu übernehmen.
In der Versammlung vom 26.11.2002 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 beschlossen, den aktuellen Schneeräumplan weiterhin beizubehalten.
Unter TOP 4 haben die Wohnungseigentümer sodann auch den Plan für die Garten- und Säuberungsarbeiten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück entsprechend dem anliegenden Plan beschlossen.
Gegen diese Beschlussfassung richtet sich der Antrag der Antragsteller auf Ungültigkeitserklärung.
Die Antragsgegner haben Antragszurückweisung beantragt.
Das Gericht hat mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 12. Februar 2003 verwiesen.
Der zulässige und fristgerecht eingelegte Antrag auf Ungültigkeitserklärung hat Erfolg.
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob und inwieweit die Wohnungseigentümer in einer Hausordnung zur tätigen Mithilfe bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wie Gartenpfleg...