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AG Lörrach Urteil vom 24.05.2012 - 4 C 50/12

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Anwesen Hühneracker 30, 79541 Lörrach, im UG und EG (Wohnung Nr. 6), bestehend aus 3,5 Zimmern, einer Küche, einem Abstellraum, einem Kelleranteil, einem Bad mit WC, einem WC, einer Diele, einer Speisekammer und Garage/Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

  • 2.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 837,52 € freizustellen.

  • 3.

    Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2012 gewährt.

  • 4.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aufgrund einer Eigenbedarfskündigung.

Der Kläger hat die von den Beklagten bewohnte Wohnung erworben und ist in den Mietvertrag als Vermieter eingetreten. Mit Schreiben vom 08.03.2011 hat er gegenüber den Beklagten eine Kündigung ausgesprochen, die sich auf Eigenbedarf stützt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er selbst in die Wohnung einziehen wolle, da er derzeit noch bei seinen Eltern wohne; aus diesem Grund habe er die Wohnung erworben (vgl. Anlage A2, AS 25).

Die Beklagten haben der Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2011 widersprochen (vgl. Anlage A 3, AS 27). Sie haben angegeben, dass sie angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen konnten. Die Beklagten haben den Mietzins für die Monate März und April 2012 zunächst nicht bezahlt, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 05.04.2012 eine weitere fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen hat. Sämtliche Rückstände der Beklagten sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bezahlt worden.

Der Kläger behauptet, seine Eigenbedarfskündigung sei wirksam. Er...

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