Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Kostenstreitwert: bis 1.200,00 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Nutzungsentgelt auf Grund eines Fitnessstudiovertrages.
Die Beklagte schloss mit dem Inhaber, …, der … Fa. Lady-Fitness am 21.01.2000 einen Vertrag über die Nutzung von Trainingseinrichtungen und einen weiteren über die Nutzung der Saunaeinrichtung der Fa. Lady-Fitness. Handschriftlich wurden als Mindestlaufzeit 18 Monate eingetragen und bei dem Vertrag über die Nutzung der Saunaeinrichtung als Servicepaket und Aufnahmegebühr der Betrag von 149,00 Euro handschriftlich eingetragen. Der Beginn der vereinbarten Laufzeit war jeweils der 19.05.2000. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Fitnessstudio noch nicht eröffnet und war auch noch nicht fertiggestellt. Dessen Betrieb begann am 21.02.2000.
Das Nutzungsentgelt belief sich für beide Verträge 14 tägig auf jeweils 24,45 DM.
Nach Nr. 3 der vorformulierten Vertragsbedingungen besteht die Nutzungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf die Verträge (Blatt 14 und 15 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte kündigte die Verträge mit Schreiben vom 25.01.2000.
Die Klägerin meint, die Kündigung sei wirksam zum Ende der Vertragslaufzeit von 18 Monaten und verlangt aus abgetretenem Recht das Nutzungsentgelt bis einschließ...