Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2009 zu zahlen; im Übrigen wird die klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind über einen Flugbeförderungsvertrag miteinander verbunden. Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau, die Zeugin H., einen Hin- und Rückflug von Frankfurt/Main nach Dubai (VAE) in der Business-Class. Der Kläger bezahlte mit bei der Beklagten gesammelten Bonusmeilen in Höhe von 60.000 Prämienmeilen pro Person. In der Economy-Class hätte der Preis für Hin- und Rückflug 40.000 Prämienmeilen betragen.
Der Rückflug mit der Flugnummer MI ... sollte planmäßig am 27.11.2008 um 05:15 Uhr UTC in Frankfurt/Main landen. Tatsächlich wurde der Flug mit 29 Stunden und 33 Minuten Verspätung durchgeführt. Grund hierfür war ein technischer Defekt an der Landeklappeneinheit des Flugzeugs, der vor Ort in Dubai behoben wurde.
Dem Kläger wurde von der Beklagten angeboten, auf einen Ersatzflug über Wien mit B. Airlines in der Economy-Class umgebucht zu werden. Dieses Angebot nahm der Kläger wahr, so dass er am 27.11.2008 um 13:33 UTC in Frankfurt/Main landete. Der Kläger kam somit 8 Stunden und 18 Minuten später als geplant am Zielflughafen an.
Mit der Klage macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch für sich und seine Ehefrau nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004...