Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 215,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 an die Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Der Anspruch der Kläger auf Erstattung außergerichtliche Anwaltskosten in höhe von 215,99 € ergibt sich aus dem Gesichtpunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte hat sich mit der Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen der Kläger vom 25.08.2010 in Verzug befunden, als die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.2010 zur Zustimmung mahnten, da sie die Überlegungsfrist des § 558b BGB, die Ende Oktober 2010 abgelaufen ist, hat verstreichen lassen.
Soweit der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2011 vorträgt, dass ihm unbekannt sei, wann das Zustimmungsverlangen der Beklagten zugegangen sei und dass die Klägerin insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, ist dieser Vortrag unerheblich. Der Klägervortrag ließ durchaus von Anfang an erkennen, dass ein Zugang des Mieterhöhungsverlangens noch im August 2010 behauptet worden ist. Dies ergibt sich zum einen schon aus der Datierung des Mieterhöhungsverlangens, zum anderen auch daraus, dass in dem Mieterhöhungsverlangen eine Zustimmung zur Mieterhöhung ab November 2010 verlangt worden ist. Ein Anspruch auf Erhöhung der Miete ab November 2010 konnte aber nur begründet werden, wenn das Mieterhöhungsverlangen noch im August 2010 zugegangen ist.
Die Beklagte ist diesem Vortrag bis zum Termin am 11.11.2011 nicht entgegengetreten; die abstrakten Ausführungen, dass die Verzugsvoraussetzungen nicht dargelegt seien, stellen kein Bestreiten dar. Zum anderen ist das Bestreiten des Zugan...