Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.011,16 € nebst 13 % Zinsen seit dem 11.02.2010 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ihrem ehemaligen Versicherungsnehmer Zahlung restlicher Vertragskosten aus einem mittlerweile beendeten, am 22.12.2008 beantragten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag zu restlichen 3.011,16 € einschließlich vorgerichtlicher Vertragszinsen. Dabei stützt sich die Klägerin auf eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen (Blatt 8 ff. der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.011,16 € nebst 13 % Zinsen seit dem 11.02.2010 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Inkasso-Kosten zu 280,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Widerrufs vom 06.06.2009 aufgrund gesetzlicher Widerrufsrechte. Ihm sei von dem Vermittler uneinbringliche Rendite zu 9,2 % versichert worden. Dieser habe auch das Risikoprofil fehlerhaft ausgefüllt. Die Vorschriften der §§ 59 ff. VVG seien nicht eingehalten. Die Kostenausgleichsvereinbarung widerspreche auch § 169 VVG n.F.
Das Gericht hat die Parteien mit Beschluss vom 15.09.2010 auf die bisher zu der einschlägigen Kostenausgleichsregelung ergangene Rechtsprechung sowie die Gründe des Gesetzgebers zu § 169 VVG n.F. hingewiesen.
Die Parteien haben sich mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einze...