Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Forderung
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. … im Erdgeschoß links des Anwesens … bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Nebenraum sowie Abstellplatz Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist von 3 Monaten eingeräumt.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 761,11 nebst 4 % Zinsen seit 06.07.1996 zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.500,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf DM 7.817,11 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung der von der Beklagten gemieteten Wohnung und die Zahlung rückständiger Mieten geltend.
Die Klägerin kündigte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 26.06.1996 und nochmals mit der Klageschrift, bei Gericht eingegangen am 10.07.1996. Den Kündigungserklärungen ist eine vom 02.08.1995 datierende Abmahnung vorausgegangen.
Des weiteren ist zu Lasten der Beklagten unstreitig eine Forderung der Klägerin in Höhe von DM 761,11 wegen rückständiger Mieten offen.
Die Klägerin behauptet, die Fortsetzung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses sei ihr deshalb nicht zumutbar, weil die Beklagte den Hausfrieden seit 1995 nachhaltig störe. Dies geschehe durch permanent in der Wohnung der Beklagten stattfindende Feste, die in nächtlichen Streitigkeiten und lautem Geschrei enden.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. im Erdgeschoß links des Anwesens …, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Nebe...