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AG Halle (Saale) Urteil vom 16.10.2012 - 120 C 1995/12

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Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft „. in Halle. Er ist Eigentümer der Einraumwohnung E.

Die Beklagte ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

In den Jahren 2007 und 2008 hatte die Wohnung leer gestanden. Im Jahre 2009 war sie vermietet.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die ista Deutschland GmbH damit beauftragt, die Heizkostenabrechnung für das gesamte Objekt zu erstellen. Die ista hatte in der fraglichen Wohnung im Jahre 2006 letztmals Zugang erhalten. In den Jahren 2007 und 2008 war das nicht der Fall. Im Jahre 2009 legte die ista ihrer Berechnung einen vom Mieter genannten Selbstablesungsbetrag zugrunde (Blatt 26).

Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 2007 ergab für die Einzelabrechnung der klägerischen Wohnung Heizkosten in Höhe von knapp 135,00 EUR (Blatt 13). Die Einzelabrechnung enthält die Angabe, dass nach dem Vorjahresverbrauch geschätzt worden war. Ähnlich liegt es für die Abrechnung des Jahres 2008 (Blatt 17 und 18 der Akte). Die Einzelabrechnung für das Jahr 2009 lag auf Grund der nun vorliegenden Angaben des Mieters bei einem Heizkostenanteil von ca. 1.930,00 EUR (Blatt 23). Insgesamt ergab sich damit für den Kläger ein Nachzahlungsbetrag von 1.460,24 EUR (Blatt 19 der Akte).

Die Beklagte lud zur Wohnungseigentümerversammlung am 12.06.2010 (Tagesordnung Blatt 29 bis 31) ein. Einige Tage vor Durchführung der Versammlung am 07.06.2010 erhielt die Beklagte...

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