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AG Garmisch-Partenkirchen Urteil vom 29.07.2020 - 6 C 281/19

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.09.2020; Aktenzeichen 1 BvQ 91/20)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur, 1 Keller und 2 Baikonen zu räumen und zusammen mit 2 Haustür-, 2 Keller-, 2 Briefkasten und 1 Stromkastenschlüssel – Waschküche an die Kläger zurückzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.463,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 513,50 EUR seit 06.08.2019,

aus 730,– EUR seit 05.09.2019,

aus 220,– EUR seit 04.10.2019

sowie weitere 650,34 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Der Streitwert wird auf 7.278,75 EUR, seit dem 11.09.2019 auf 8.848.75 EUR und seit dem 07.10.2019 auf 8.063,50 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom 30.11.2015 die Wohnung …, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur, 1 Keller und 2 Baikonen zusammen mit 2 Haustür-, 2 Keller-, 2 Briefkasten- und 1 Stromkastenschlüssel – Waschküche an die Beklagte. Die monatliche Nettomiete beträgt 550,– EUR, mit Vorauszahlungen auf die Heiz- und übrigen Betriebskosten insgesamt 730,00 EUR. Die Miete ist jeweils zum 03. Werktag eines Monats fällig.

Die Beklagte weist andere Hausbewohner zu bestimmten Tun und Unterlassen an. Die Beklagte rief über einen Zeitraum von mehreren Monaten nahezu täglich bei den Klägern an, um sich zu beschweren. Zum Teil handelte es sich um mehrere Telefonate an einem Tag. Sie rief auc...

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