Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum.
Mit Vertrag vom 16.07.1987 (Bl. 11 ff d.A.) mietete der Beklagte von den Rechtsvorgängern des Klägers eine im … des Anwesens … gelegene 2-Zimmer-Wohnung ab 01.08.1987. Die monatliche Nettomiete betrug zuletzt 640,00 DM zuzügl. Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 150,00 DM.
In den Abrechnungszeiträumen 1998 und 1999 beliefen sich die umgelegten Heizkosten auf 7.102,75 bzw. 9.489,08 DM für das gesamte Anwesen. Mit Wirkung zum 01.01.2000 schloss die Klägerin einen Wärmelieferungsvertrag mit der Fa. … Für das Jahr 2000 entstanden Heizkosten in Höhe von 20.299,43 DM brutto für das gesamte Anwesen. In diesen Kosten sind neben dem Messbetrag von 250,00 DM Verbrauchskosten (Arbeitsbetrag) in Höhe von 7.700,66 DM netto sowie ein Grundbetrag in Höhe von 8.340,62 DM netto enthalten.
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 (Bl. 17 d.A.) ergab einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.186,78 DM. Nachdem der Beklagte einen Teil beglichen hatte, ließ die Klägerin ihn mit Schreiben vom 11.06.2001 (Bl. 18 f. d.A.) zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 813,61 DM unter Fristsetzung zum 18.06.2001 auffordern. Gleichzeitig ließ sie die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen auf 260,00 DM ab Ju...