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AG Ettlingen Urteil vom 13.08.2025 - 3 C 114/24

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rechtskräftig

Tenor

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Nebenkosten für die Nebenkostenabrechnung vom 01.02.2023 bis 31.12.2023 in Anspruch.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der … in … Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vom 11.01.2023 ergibt sich ein Mietbeginn zum 01.02.2023. Die monatlich vereinbarte Kaltmiete lag bei 1.100,00 EUR und die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen wurden in Höhe von 300,00 EUR vereinbart (Anlage zur Klageschrift AS 3 ff.). Die Beklagte zahlte die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten im Jahre 2023 wie vereinbart. Das Mietverhältnis wurde durch die Beklagte zum Ablauf des 31.08.2024 gekündigt.

Am 04.07.2023 übersendete der Kläger der Beklagten ein als „Korrigierte Nebenkostenabrechnung 2023” bezeichnetes Schreiben nebst Anlagen und forderte diese auf, einen Nachzahlungsbetrag auf die Nebenkostenabrechnung vom 01.02.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von 683,21 EUR bis zum 20.07.2024 zu zahlen. In diesem Schreiben weist der Kläger als „umlagefähige Kosten” einen Betrag von 4.152,43 EUR aus, dividiert diesen durch zwölf Monate und multipliziert diesen Betrag mit 11 Monaten aufgrund des Einzuges der Beklagten zum 01.02.2023 (Anlage zur Klageschrift AS 11 bis AS 13). Eine Zahlung hierauf ist von Beklagtenseite nicht erfolgt.

Mit Schreiben des Miete...

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