Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Akteneinsicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
Tenor
1.
- Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Firma Vitronic (Gerätenummer 629254) zu gewähren.
Dem Betroffenen ist durch seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Lebensakte des Messgeräts bzw. entsprechende Aufzeichnungen über Reparaturen im Zeitraum seit der letzten Eichung bis zum Tatzeitpunkt 26.07.2010 zu gewähren.
3.
Ferner wird dem Verteidiger Akteneinsicht in den Eichschein sowie das Messprotokoll, den Schulungsnachweis des Messbeamten Ziegler, sowie den Beschilderungsplan der in Rede stehenden Wegstrecke gewährt.
4.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
5.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 15.09.2010 beantragte der Verteidiger umfassende Akteneinsicht insbesondere in das Messprotokoll, den Eichschein, die Lebensakte, den Beschilderungsplan, die Liste der am Tattag mit dem Messgerät festgestellten Verkehrsverstöße, den Schulungsnachweis des Messbeamten Ziegler, und die Bedienungsanleitung des Messgerätes.
Am 24.09.2010 gewährte die Bußgeldbehörde Akteneinsicht, wobei der Akte keine der vom Verteidiger geforderten Unterlagen beilag. Zumindest die dem Gericht übersandte Akte enthält nicht einmal Eichschein und Messprotokoll.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 62 OWiG zulässig, und auch begründet.
Das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers ist im vorliegenden Fall sachgerecht. In durchschnittlichen Fällen, in welchen die Messung konkret nicht angezweifelt wird, reicht zur Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels durchaus, wenn der Akte d...