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AG Duisburg Beschluss vom 12.09.2003 - 62 IN 227/03

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Leitsatz (amtlich)

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, diese in das örtlich zuständige inländische Handelsregister eintragen zu lassen (§§ 13d bis 13g HGB). Dies gilt erst recht, wenn es sich hierbei um die faktische Hauptniederlassung handelt.

Eine solche Zweigniederlassung wird gegenüber dem Insolvenzgericht auch durch den „Ständigen Vertreter” i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB vertreten.

Fehlt die Registereintragung der inländischen Zweigniederlassung, so muß sich derjenige, der sich bei der gewerberechtlichen Anmeldung der Niederlassung gegenüber der Ordnungsbehörde ohne Einschränkung als vertretungsberechtigte Person bezeichnet, bis zur Feststellung des Gegenteils auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht als solche behandeln lassen.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 12.09.2003 – 62 IN 227/03

 

Normenkette

EulnsVO Art. 3; HGB §§ 13d, 13e; ZPO § 319; InsO § 4; GewO § 14

 

Tenor

wird die Berichtigung des Rubrums der Beschlüsse vom 25.07.2003 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) und vom 19.08.2003 (Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen) hinsichtlich des Vertreters der Schuldnerin abgelehnt.

 

Tatbestand

I. Die Schuldnerin, die seit 1999 als Private Limited Company mit Sitz in London im Gesellschaftsregister für England und Wales in Cardiff eingetragen ist, errichtete im Jahr 2002 eine Zweigniederlassung für Industriemontage in Dinslaken (Nordrhein-Westfalen). Die gewerberechtliche Anmeldung beim Ordnungsamt der Stadt Dinslaken erfolgte am 31.10.2002 durch den Beteiligten V. In dem von ihm unterschriebenen Anmeldeformular ist unter der Rubrik „vertretungsberechtigte Personen” nur er selbst mit Name und Anschrift aufgeführt. Zur Eintragung in das zuständige Handelsregist...

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