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AG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2011 - 30 C 5629/10

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.051,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn X (im Folgenden: Zedent) restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend.

Am 19.01.2010 kam es in X zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des Zedenten, der durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Herrn K allein verursacht wurde.

Seine Ansprüche aus dem Unfallgeschehen hinsichtlich der Mietwagenkosten hat der Zedent mit Erklärung vom 25.01.2010 an die Klägerin abgetreten.

Der Zedent mietete in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 05.02.2010, während sich sein beschädigtes Fahrzeug Range Rover Sport in Reparatur bei der Firma X GmbH befand, ein Fahrzeug der Marke Mercedes ML 350 CDI Automatik, welches wie das verunfallte Fahrzeug der Fahrzeugklasse 9 gemäß dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 zuzuordnen ist. Die Klägerin stellte dem Zedenten für diese Anmietung unter dem 12.02.2010 einen Betrag in Höhe von 2.981,17 Euro in Rechnung. Wegen der im Einzelnen in der Rechnung enthaltenen Posten wird auf die zu den Akten gereichte Rechnungsabschrift (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 12 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin berechnet ihren Anspruch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009. Es wurde das Postleitzahlengebiet 402, entspre...

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