Nachgehend
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.07.2012 zu TOP 4 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 35 % der Kläger und die Beklagen zu 65 %
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ficht mit einem am 10.08.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.07.2012 zu TOP 4 und 5 an. Zu Top 4 wurden Beschlüsse zur Verwalterbestellung gefasst, vier Kandidaten wurden abgelehnt und der Beigeladene wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1, 2 und 3 (in der Klageschrift noch als Beklagte zu 4 bezeichnet), insgesamt mit 750,5/1000 Anteilen, bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 46 ff GA) Bezug genommen. Bereits in der Eigentümerversammlung vom 07.02.2012 war der Beigeladene zum Verwalter bestellt worden. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und dabei unter anderem die fehlende Einholung von Vergleichsangeboten gerügt, woraufhin es zu der jetzigen Beschlussfassung gekommen ist. Das diesbezügliche Anfechtungsverfahren (290a C 2866/12) wurde insoweit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren ausgesetzt.
Der Kläger nimmt zunächst Bezug auf zahlreiche vorangegangen, gerichtsbekannte Verfahren, die zu einer Zerstrittenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen der Beklagten zu 1 einerseits und den übrigen, damaligen Wohnungseigentümern führten. Von den damaligen Wohnungseigentüme...