Tenor
Die in der Eigentümerversammlung vom 10.09.2009 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 und Tagesordnungspunkt werden aufgehoben und für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20 % und die Beklagten nach Köpfen zu 80 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Streitwert für den Antrag zu 1) wird auf 2.000,00 Euro, für den Antrag zu 2) auf 500,00 Euro und den Antrag zu 3) auf 300,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft W St in E. Dieser Eigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung des Notars Dr. P vom 11.05.1995 zugrunde. Der von den Klägern erworbene Miteigentumsanteil beläuft sich nach dieser Teilungserklärung auf 363/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und Souterrain in Größe von ca. 107,79 m² Wohnfläche und ca. 56,09 m² Nutzfläche (Nr. 1 des Aufteilungsplanes).
Nach Ziffer 3.2 der Teilungserklärung werden die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten seiner Instandhaltung und Instandsetzung im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt.
Diese Miteigentumsanteile sind in etwa nach dem Verhältnis der in der Teilungserklärung angegebenen Wohnfläche je Wohnung zur Gesamtwohnfläche errechnet.
Seit Errichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich an den baulichen Verhältnissen und der Nutzung nichts geändert. Die Kläger haben im Souterrain eine Sauna eingerichtet, ferner gibt es dort einen Hobbykeller mit einer Modelleisenbahn sowie ...