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AG Dortmund Urteil vom 10.08.2004 - 125 C 14167/03

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Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.3.2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 598,75 nebst Zinsen verurteilt wurden.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, in Höhe von 400,84 als zur Zeit nicht fällig.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagten vorab allein zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird in Höhe von 400,84 EUR wegen der Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung und der Möglichkeit der Nachbesserung zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren bis 30.6.2003 Mieter der Beklagten. Die Klägerin verlangt im jetzt noch anhängigen Verfahren die Bezahlung einer Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2001 vom 17.12.2002. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

6. Aufteilung der Gesamtkosten

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der Heizkostenabrechnungen die Begleichung der Klageforderung verlangen zu können. Sie behauptet, dass es sich bei Abrechnung um keine Contracting Abrechnung handelt. Bei der Ablesung sei es zu einem Fehler gekommen, der sich nicht ausgewirkt habe. Die Wohnung sei mit elektronischen Heizkostenverteilern ausgestattet, die stichtagsprogrammiert sein. Der einprogrammierte Stichtag sei jeweils der 31.12. eines jeden Jahres. In der Ablesequittung vom 5.2.2001 seien deshalb die Werte zum 31.12.2000 dokumentiert. In der Ablesequittung vom 24.1.2002 seien dann die Ablesewerte vom 31.12.2001 notiert worden. Auf Grund eines Programmfehlers sei lediglich auf den Quittungen ein falsches Datum aufgedruckt. Die Beklagten hätten tatsächlich 2582 Einheiten verbrauchten und im folgenden Jahr nur 1331 Einheiten. Die Klägerin erläutert Ihre Abrechnung ...

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