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AG Dieburg Beschluss vom 05.11.1997 - 50 F 365/96

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Tenor

1) Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien … geboren am … wird für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen.

2) Der Antragsgegner hat das Recht, … freitags von 14.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Erstmals an dem Wochenende vom 14. bis 16.11.1997 und sodann jedes 2. Wochenende.

3) Der Antragsgegner hat das Recht, … in den Weihnachts- und Osterferien jeweils 1 Woche, in den Sommerferien 3 Wochen zu sich zu nehmen. Ist eine Terminsabsprache zwischen den Eltern nicht möglich, gilt diese Regelung jeweils für die letzten vollen Ferienwochen.

4) Der Antragstellerin wird aufgegeben, das Kind zu den vorstehend geregelten Besuchsterminen an den Antragsgegner herauszugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld bis zu 50.000,– DM angedroht.

5) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

6) Der Gegenstandswert für das Sorgerechtsverfahren und das Umgangsrechtsverfahren wird auf jeweils 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien sind in Scheidung lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht – Familiengericht – Dieburg anhängig. Aus ihrer Ehe ist die am 08. Februar 1991 geborene … hervorgegangen. Zwischen ihnen ist das Sorge- und Umgangsrecht im Streit. Die Antragstellerin verdächtigt den Antragsgegner des sexuellen Mißbrauchs …

Sie beantragt,

ihr das Sorgerecht für die Dauer des Getrenntlebens allein zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen und das Sorgerecht für … ihm zu übertragen.

Der Antragsgegner beantragt darüber hinaus, ihm folgendes Umgangsrecht zu bewilligen.

  1. Der Antragsgegner hat das Recht, seine Tochter … freitags von 12.00 Uhr bis sonntags 20.00 Uhr zu sich zu nehmen, erstmals vom 17. bis 19.01.1997 und dann jeweils im 2-Wochen Turnus.
  2. Der Antragsgegner hat d...

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