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AG Bremen Urteil vom 02.11.2022 - 28 C 34/22

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der Genehmigung des Anbaus einer Klimaanlage innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohnungen in dem viergeschossigen Gebäude der Beklagten, welches aus 6 Einheiten besteht. Eine Wohnungseinheit des Klägers liegt im Erdgeschoss, eine im Kellergeschoss. Am 09.06.2022 erfolgte eine Eigentümerversammlung, auf derer unter anderem zum Tagesordnungspunkt 2 diskutiert wurde, ob dem Sondereigentümer der Einheit 5 der Einbau einer Klimaanlage in die Dachgeschosswohnung (4. OG) gestattet werden sollte. Im Rahmen der vorangegangenen Diskussion sprach sich u.a. der Miteigentümer der Sondereinheit 4, welche unter der Einheit 5 liegt, für die Maßnahme aus. Die Klimaanlage soll an der Frontseite des Objektes montiert werden, und zwar auf dem First des Runddaches, also mehrere Meter von der Dachkante entfernt. Die Ausmaße des Gerätes betragen 28,6 cm Höhe, 77,0 cm Breite und 22,5 cm Tiefe. Der Beschlussantrag wurde mit den 4 Ja-Stimmen der übrigen Eigentümer gegen die 2 auf den Kläger entfallenden Nein-Stimmen angenommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich gewesen wäre und hält vor dem Hintergrund seiner Ablehnung die Beschlüsse für unwirksam. Er ist der Meinung, dass die Vorderansicht des Hauses durch das Klimagerät verunstaltet werde. Hierzu behauptet er, dass das Außengerät f...

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