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AG Bremen Urteil vom 02.04.2004 - 7 C 295/2003

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten Euro 643,05 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2004 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf Euro 893,05 festgesetzt (Klage: Euro 250,00; Widerklage: Euro 643,05).

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagtet Kopieübersendung bestimmter Rechnungsbelege, die zwei Betriebskostenabrechnungen (Abrechnungszeiträume 2001 und 2002) zugrunde liegen, gegen Kostenerstattung.

Die Beklagten begehren von der Klägerin widerklagend die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2001.

Die Klägerin hat von den Beklagten die Wohnung O., … Bremen gemietet Laut § 2 des Mietvertrags zahlt sie für Betriebskosten monatlich im Voraus Euro 107,37 Euro (DM 210,00). Darüber wird jährlich nachträglich abgerechnet.

Die Beklagten erteilten der Klägerin dementsprechend Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 (Abrechnung 2001 vom 3. September 2002, Bl. 6, 8 d.A.; Abrechnung 2002 vom 26. September 2003, Bl. 10 = 32 d.A.). Darin werden die erhobene Betrage insgesamt für das jeweilige Abrechnungsjahr hinsichtlich der einzelnen Positionen unter Überschrift „Umlage” ersichtlich. Unter „Umlageart” ist ferner jeweils der Verteilerschlüssel auf die einzelnen Meter kenntlich gemacht.

Die Beklagten machen hierbei Nachzahlungsforderungen von Euro 643,05 für das Jahr 2001 sowie Euro 718,38 für das Jahr 2002 geltend. Die Richtigkeit der einzelnen Kostenpositionen sowie der Abrechnung ist streit...

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