Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AG Bonn Urteil vom 09.03.1999 - 6 C 510/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, daß dieser es – strafbewehrt – unterläßt, auf dem Balkon seiner Wohnung zu rauchen oder dies entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zu bestimmten Zeiten unterläßt, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 2 GG.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist ihr gegen den Beklagten kein Abwehranspruch in Bezug auf das von ihr beanstandete Rauchen von Zigarren auf dem Balkon seiner Wohnung eröffnet.

Dabei wird nicht verkannt, daß Tabakrauch von Nichtrauchern als störend und lästig empfunden wird. Die von aufgehendem Rauch durch Rauchgenuß auf dem Balkon von der Klägerin registrierten Unannehmlichkeiten – wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß (ggfs. witterungsabhängig) überhaupt Tabakrauch in den von ihr genutzten Räumlichkeiten merkbar wird – wird sie gleichwohl hinzunehmen haben. Dies gilt auch, soweit sie – gestützt auf die ärztliche Bescheinigung der … aus vom 09.12.1998 wegen einer Neigung zu Migräneanfällen und polyvalenter Allergien – gesundheitheitliche Beeinträchtigungen geltend macht.

Zwischen den Parteien besteht lediglich ein sog. gesetzliches Schuldverhältnis; das bedeutet, daß ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten zueinander im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus ausschließlich durch die geltenden Rechtsnormen geregelt sind. Diese erlegen dem Beklagten entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung die von ihr erstrebten Beschränkungen beim Rauchgenuß nicht auf. Vielmehr gilt: Tabakrauchfreies Wohnen in verdichtetem Wohngebiet (Mehrfamilienhaus) vermag ihr die geltende Rechtsordnung nicht zu gewährleisten.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, ob und inwieweit die in Artikel 2 GG für den Beklagten streitende allgemeine Handlungsfreiheit Einschränkungen erfahren muß, ist die Tatsache, daß das Rauchen in der Gesellschaft akzeptiert ist. Soweit der Beklagte auf dem Balkon seiner Wohnung, damit praktisch „im Freien” raucht, bewegt er sich damit im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. So wie die Klägerin bei dieser Ausgangslage nicht verhindern könnte, daß ein Spaziergänger vor dem Haus stehen bleibt und sich dort eine Zigarre anzündet, deren aufsteigender Rauch u.a. auch in ihre Räumlichkeiten dringt, daß Kraftfahrzeuge vor der Wohnung der Klägerin verkehren, deren Abgase u.a. auch in ihre Wohnung dringen, hat sie aus Rechtsgründen den Rauchgenuß des Beklagten auf dem Balkon seiner Wohnung hinzunehmen. Das bedeutet, daß die Klägerin, empfindet sie den gelegentlich aufsteigenden Tabakrauch – jedenfalls subjektiv – als so lästig und ihre Gesundheit beeinträchtigend, dafür Sorge tragen muß, durch geeignete Maßnahmen das Eindringen von Tabakrauch in ihre Wohnung zu verhindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis 1.000,00 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 1208052

NJW 2000, 1877

NZM 2000, 33

WuM 1999, 542

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


Gebrauch des Balkons: Rauchen
Gebrauch des Balkons: Rauchen

  Leitsatz Einem Wohnungseigentümer steht gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer oder einem Mieter eines Wohnungseigentümers, der ihn durch Lärm, Gerüche, Ruß oder Tabakrauch wesentlich stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren