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AG Bochum Beschluss vom 27.02.2012 - 29 Gs 2/12

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Tenor

  • 01.

    Die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau Leewarden/Niederlande vom 21. Mai 2011 (Az. CIJB-Nummer: 4062 5421 5165 2018) wird für vollstreckbar erklärt.

  • 02.

    Die in der zu Ziffer 01. genannten Entscheidung vorgesehene Geldsanktion wird umgewandelt in eine Geldbuße in Höhe von 180,00 Euro.

  • 03.

    Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

I.

Gegen die Betroffene ist am 21.05.2011 die im Tenor zu Ziffer 01. genannte rechtskräftige Entscheidung ergangen, durch die ein Rotlichtverstoß in den Niederlanden mit einer Geldsanktion in Höhe von 180,00 Euro belegt worden ist. Das Centraal Justitieel Incassobureau hat das Bundesamt für Justiz um Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldsanktion nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ersucht. Demgemäß hat das Bundesamt für Justiz beim hiesigen Amtsgericht den Antrag auf gerichtliche Umwandlung dieser Geldsanktion gemäß § 87 i IRG gestellt.

II.

Dieser Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen, diese Entscheidung für vollstreckbar zu erklären und die Geldsanktion umzuwandeln, die in § 87 i Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 3 IRG vorgesehen sind, sind hier erfüllt.

01.

Die Vollstreckung der Entscheidung wie im Tenor zu Ziffer 01. genannt in Deutschland ist zulässig. Die Voraussetzungen, die als Zulässigkeit für die Vollstreckung in § 87 b IRG hier genannt werden, sind erfüllt. Gemäß § 87 b Absatz 1 Satz 2 IRG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Spiegelstrich 33 des Rahmenbeschlusses zu 1005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 ist eine beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht zu prüfen, da es sich um einen Rotlichtverstoß und damit eine gegen die den Straßenverkehr regelnde Vorschrift verstoßende Verhaltensweise handelt. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass di...

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