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AG Berlin-Tiergarten Urteil vom 17.01.2011 - 3 C 355/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Bonuszahlung durch einen Stromanbieter bei unklarer Vertragsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers enthaltene Klausel "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Stromanbieter) schließen, gewährt Ihnen (der Stromanbieter) einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet (...) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam", gibt auch demjenigen Kunden, dessen Vertragsverhältnis bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird und damit nicht länger als zwölf Versorungsmonate andauert, einen Anspruch auf die Bonuszahlung.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305 Abs. 2

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 46,41 EUR (außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten) zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Vertrag auf Auszahlung des Aktionsbonus' in Höhe von 100,00 EUR. In der hier entscheidungserheblichen Ziffer 7.3. der AGB der Beklagten in der Fassung vom 20.05.2010 heißt es u.a.:

Unstreitig sind die AGB der Beklagten in der vorgenannten Fassung in den Vertrag einbezogen worden. Ebenso unstreitig war die Klägerin Neukundin der Beklagten und wurde genau zwölf Monate von ihr mit Strom beliefert. Sie erklärte während dieser zwölf Monate...

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