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AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 20.01.2005 - 142 F 15130/04

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 142 F 7963/02)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 142 F 7963/02 – vom 16.01.2003 mit Wirkung vom 13.12.2004 monatlich im Voraus eine Unterhaltsrente in Höhe von 814,00 EURO zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.048,00 EURO festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien leben getrennt und in Scheidung.

Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 142 F 11342/04 – seit dem 13. September 2004 rechtshängig.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16.01.2003 – 142 F 7963/02 –, wonach der Beklagte verurteilt worden ist, an sie mit Wirkung vom 01.02.2003 eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 310,00 EURO zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2004 haben die Parteien sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Schriftsatznachlass ist eingeräumt worden bis zum 13.01.2005. An diesem Tage ging bei Gericht ein nicht unterschriebenes Fax des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein.

Die Klägerin behauptet, die Schulden des Beklagten seien zwischenzeitlich getilgt. Andere Schulden, die er während der Trennung aufgenommen habe, werden nicht anerkannt. Der Beklagte erhalte von der Landesversicherungsanstalt Berlin seit dem 01.04.2004 eine Rente in Höhe von ...

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