Tenor
1. Der in der Eigentümerversammlung vom 29.3.2023 zu dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss ist nichtig. Der in der Eigentümerversammlung vom 29.3.2023 zum Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des Wohnungseigentums Nr. 38 in der Anlage S. Damm in _____ B. und somit Mitglied der Beklagten.
Das Verhältnis der Eigentümer untereinander wird geregelt durch die Teilungserklärung vom 7.4.1993 (Urkunde des Notars J.-K. B. in B. zu dessen UR-Nr. ____). Zu II. § 3 (2) der Teilungserklärung ist geregelt, dass dem jeweiligen Inhaber des Miteigentumsanteils Nr. 64 ein Sondernutzungsrecht an der gesamten Dachfläche der Häuser S. Damm zusteht, was zur Aufstockung des Gebäudes zur Bildung neuer Räumlichkeiten über dem bisherigen letzten Obergeschoss berechtigt, wobei klargestellt wird, dass diese Aufstockung nach den Plänen und Vorstellungen des Berechtigten erfolgen darf. Der weitere Abschnitt der Teilungserklärung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, regelt, welche Rechte der zum Ausbau berechtigte Eigentümer im Einzelnen besitzt. Mit Ergänzung zur Teilungserklärung wurde mit notarieller Urkunde vom 5.7.1994 (Urkunde des Notars J.-K. B. in B. zu dessen UR-Nr. ____) das dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 64 zustehende Aufstockungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 33 zugeschrieben bzw. übertragen.
Mit Urkunde vom 11.2.2016 (Urkunde des Notars C. R. in B. zu dessen UR-Nr. ____) wurde wiederum das Aufstockungsrecht, das an die Einheit Nr. 33 gebunden war, auf den Eigentümer der Einheit Nr....